TV & Radio - Rundfunkgebühren der GEZ
Ab Anfang April 2005 wickelt die Gebühreneinzugszentrale (GEZ, 50656 Köln) nebend em Einzug der Rundfunkgebühren auch die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht ab. Für Rundfunkgeräte fallen unterschiedliche monatliche Kosten an. Besitzer eines Fernsehers zahlen 17,03 €, egal ob sie zusätzlich ein Radio bereithalten oder nicht. Wer nur über ein Radio verfügt, zahlt 5,52 €.
Befreiung von der GEZ-Gebühr
Befreiungsberechtigt sind prinzipiell nicht bei den Eltern lebende BAföG-Empfänger. Jedoch sollte sich auch wer kein BAföG erhält und über ein entsprechend niedriges Einkommen verfügt um eine Befreiung bemühen; es gibt Regelungen für die Anerkennung von Härtefällen.
Wer während der Studienzeit bei den Eltern lebt und lediglich über ein dem anderthalbfache des Eckregelsatzes der Sozialhilfe entsprechendes Einkommen verfügt, für dessen Rundfunkgeräte fallen keine Gebühren an, sofern die Eltern ihrerseits Geräte angemeldet haben.
Befreiungen werden grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung erteilt. Rückwirkend ist keine Anerkennung einer Berechtigung möglich; es wird keine Rückzahlungen geben.
Der Antrag auf "GEZ-Befreiung"
Bei der Antragstellung sind folgende Unterlagen mit abzugeben: Kopien zur Haftpflichtversicherung und Hausratversicherung, Auszüge vom Mietvertrag, Angaben zu Kindergeld und/oder BAföG, aktuelle Verdienstbescheinigungen, aktuelle Studienbescheinigung, sonstige Einkommensnachweise.
Im Mehrpersonenhaushalten oder Wohngemeinschaften werden i.d.R. die Einkünfte aller Mitbewohner zusammenzurechnen. Bei Wohngemeinschaften ist es u.U. auch möglich die Wohnfläche auf die Bewohner zu teilen; die Einkommen werden dann getrennt betrachtet.
Eine Gebührenbefreiung wird für zwölf Monate gewährt. Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden.