Wer hat Anspruch auf BAföG? (§8 - 10, §48 BAföG)
Die Förderung ist an drei grundsätzliche Voraussetzungen gebunden: die deutsche Staatsangehörigkeit, die so genannte Eignung und ein festgelegtes Höchstalter.
Staatsangehörigkeit (§8 BAföG)
Deutsche Bundesbürger sind generell berechtigt einen Antrag auf BAföG-Leistungen zu stellen. Ausländische Auszubildende können gefördert werden, wenn
ein Elternteil bzw. der Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
sie selbst oder ein Elternteil vor Beginn der Ausbildung fünf bzw. drei Jahre in Deutschland erwerbstätig waren.
sie selbst entweder Asylberechtigter oder aufgenommener Flüchtling oder aber Heimatloser sind.
sie Bürder eines EU-Mitgliedstaates mit Wohnsitz in Deutschland sind.
Eignung (§9 BAföG, §48 BAföG)
Die Leistungen müssen erwarten lassen, dass das Ausbildungsziel erreicht werden kann. Dazu genügt ein Nachweis über den Besuch der Ausbildungsstätte; dies wird i.d.R. über Studien- oder Schulbescheinigungen belegt.
Für Studenten an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen sind entsprechend den Studien- bzw. Prüfungsordnungen Nachweise über absolvierte Zwischenprüfungen spätestens zum fünften Fachsemester notwendig.
Alter (§10 BAföG)
Gefördert wird ein Studium, wenn es bis zum 30. Lebensjahr begonnen wurde. Danach werden Ausbildungen nur gefördert für:
Absolventen des zweiten Bildungsweges.
Berufstätige ohne formelle Hochschulzugangsberechtigung.
Personen, die aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) gehindert waren.
Personen, die aus familiären Gründen (z.B. Kinder) gehindert waren.
Opfer politischer Verfolgung in der DDR.
Eine Ausnahme ist jedoch nur möglich, wenn der Auszubildende unverzüglich nach Erhalt der Zugangsberechtigung oder nach Wegfall der Ausbildungsbehinderung, die Ausbildung aufgenommen hat.
Ob eine Ausnahme im jeweiligen Fall möglich ist, läßt sich durch einen Antrag auf Vorabentscheid nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG vor Aufnahme der Ausbildung feststellen. Eine positive Entscheidung ist für das zuständige BAföG-Amt für den gesamten Ausbildungsabschnitt bindend. Wird die Ausbildung nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung angetreten, erlischt die Gültigkeit. Über Art und Höhe der Leistung wird in diesem Entscheid nicht befunden.
Für welche Ausbildungen steht BAföG zu?(§2 BAföG)
Förderungsfähig sind Erstausbildungen an Hochschulen (also Fachhochschulen und Universitäten), an Akademien und Höheren Fachschulen. Auch schulische Ausbildungen ab Klasse 10 in Berufsfach- und -aufbauschulen, in Fach- und Fachoberschulen oder in Abendhaupt- und -realschulen oder Abendgymnasien und in Kollegs können, bei notwendiger Auswärtsunterbringung, gefördert werden. Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen im dualen System können weder komplett noch anteilig für die Zeit des Berufsschulbesuches gefördert werden.
Welche Förderungsarten gibt es? (§17 BAföG)
Für Schülerinnen und Schüler erfolgt die Förderung komplett als Zuschuss, der nicht zurückgezahlt werden muss.
Studenten an Höheren Fachschulen, an Akademien und Hochschulen werden i.d.R. zur Hälfte als Zuschuss und als unverzinsliches Staatsdarlehen. Förderung für Ausbildung und Praktika im Ausland sind ebenso Zuschüsse wie die über die Höchstdauer gehende Förderungsmaßnahmen auf Grund einer Behinderung, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren.
Wo gibt es die BAföG-Anträge? (§45/46 BAföG)
Für Auszubildende an Abendgymnasien, Kollegs, Höheren Fachschulen und Akademien ist das örtliche Amt für Ausbildungsförderung zuständig. Schülerinnen und Schüler müssen sich an das Ausbildungsförderungsamt des Wohnortes ihrer Eltern wenden.
Für Studenten gilt: die Beratung über BAföG, die Bearbeitung der Anträge sowie deren Bewilligung oder Ablehnung wird von den BAföG-Ämtern der Studentenwerke übernommen. Diese haben in jeder Hochschulstadt eine Vertretung, i.d.R. in der Nähe des Campus. Wo das Amt für BAföG bzw. das Studentenwerk in eurer Stadt sitzt, könnt ihr aus diesen Übersichten erfahren: BAföG-Ämter und Studentenwerke in Deutschland.
Wie läuft die Antragstellung? (§45/46 BAföG)
Die Beantragung läuft über Formblätter, welche durch Belege zu den finanziellen Mitteln und Ausgaben sowie durch Angaben zur Ausbildung ergänzt werden.
Die Bewilligung erfolgt unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme der Ausbildung. Unterstützung wird erst von Beginn des Monats geleistet, in dem der Antrag auf BAföG vom Auszubildenden oder einem gesetzlichen Vertreter gestellt wurde. Die Förderung kann für ein Jahr, den sogenannten Bewilligungszeitraum, gewährt werden. Anträge auf Aktualisierung und den Härtefreibetrag sollten mindestens bis zum Ende des Bewilligungszeitraums gestellt werden.
Wie lange kann BAföG bezogen werden? (§ 15, 48 BAföG)
Für Schülerinnen und Schüler wird prinzipiell die gesamte Zeit des Schulbesuches gefördert. Die zweite Wiederholung einer Klasse kann jedoch nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe unterstützt werden.
Besuche von Abendgymnasien werden gefördert, sobald die Verpflichtung zur Ausübung der Berufstätigkeit erlischt, regelmäßig während der letzten drei Schulhalbjahre.
Die Förderungshöchstdauer an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen entspricht den in den Ausbildungs- bzw. Studienordnungen festgelegten Regelstudienzeiten. Wie bereits ausgeführt gilt nach § 48 BAföG, dass entsprechend den Studien- bzw. Prüfungsordnungen Nachweise über "Studienfortschritte" vorzuweisen sind. Dafür sind Zeugnisse über bestandene Zwischenprüfungen bzw. über das bestandenen Vordiplom spätestens zum fünften Fachsemester notwendig. Auch eine Erklärung der Hochschule überd en geordneten Verlauf der Ausbildung (&sogenannte "48-Bescheinigung") kann ausreichen. Die Förderungshöchstdauer kann verlängert werden ...
bei Härtefällen (Behinderung).
bei schwerwiegenden Gründen (Schwangerschaft).
bei Mitwirkung in Hochschul- oder Länderorganen.
bei erstmaligem Nichtbestehen der Abschlußprüfung.
bei Pflege & Erziehung eines Kindes unter 10 Jahren.
Erst im Juli 2003 veröffentlichten Ulrich Ramsauer und Michael Stallbaum den neuen Ratgeber. Beschrieben wird u.a. über den Anspruch, den Antrag und die Erstreitung von Bafög.