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BAföG Vom BAföG haben wohl die meisten Abiturienten, Azubis und Studenten schon etwas gehört. Doch wie genau steht es um ...

1. Antragstellung
2. Berechnung
3. weitere Möglichkeiten der Förderung
4. Unterstützung im Ausland
5. zusätzliche Bankdarlehen
6. Rückzahlung
7. BAföG-Ämter?


Für welche Ausbildungen steht BAföG prinzipiell zu? (§2 BAföG)
Förderungsfähig sind Erstausbildungen an Hochschulen (also Fachhochschulen und Universitäten), an Akademien und Höheren Fachschulen. Auch schulische Ausbildungen ab Klasse 10 in Berufsfach- und -aufbauschulen, in Fach- und Fachoberschulen oder in Abendhaupt- und -realschulen oder Abendgymnasien und in Kollegs können, bei notwendiger Auswärtsunterbringung, gefördert werden.
Betriebliche oder überbetriebliche Ausbildungen im dualen System können weder komplett noch anteilig für die Zeit des Berufsschulbesuches gefördert werden.
Welche Unterstützung gibt es im Ausland? (§ 5, 16 BAföG)
Bei der Auslandsförderung sind besondere Bestimmungen bezüglich der Förder-barkeit zu beachten. Prinzipiell gilt jedoch, dass einzelne Ausbildungsabschnitte auch im Ausland förderungsfähig sind. Dafür sind gesonderte Anträge beim den Auslandsämtern der BAföG-Ämtern zu stellen. Je nach Ausbildungstätte und Zielland werden Zuschläge in unterschiedlicher Höhe gezahlt.
Welche Hilfen gibt es speziell zum Studienabschluß? (§ 15 Abs. 3a BAföG)
Für Hochschüler in selbstständigen Studiengängen kann für maximal zwölf Monate ein Bankdarlehen gewährt werden. Bedingung ist die Prüfungszulassung innerhalb von vier Semestern nach Überschreiten der Förderungshöchstdauer. Zusätzlich muss durch eine Bescheinigung der Hochschule nachgewiesen werden, dass die Ausbildung innerhalb der Bezugszeit der Abschlußhilfe das Studium beendet werden kann.
Wird eine weitere Ausbildung bezahlt? (§ 7 Abs. 1/2 BAföG)
Eigentlich werden nur Erstausbildungen, d.h. weiterführende allgemeinbildende Schulbesuche und eine zumindest dreijährige berufsbildende Ausbildung, gefördert. Sonderregelungen gibt es für Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsstudien oder Master bzw. postgraduale Studiengänge.

Zweit-, Ergänzungs- oder Vertiefungsstudium
Eine einzige weitere Ausbildung im Sinne eines Zweit-, Ergänzungs- oder Aufbaustudiums ist förderbar, wenn:
  • die zweite Hochschulausbildung für die Aufnahme des angestrebten Berufs rechtlich erforderlich ist.
  • für eine Berufsausbildung ein allgemeinbildender Schulabschluss nachzuholen ist (zweiter Bildungsweg).
  • für diese Ausbildung erst durch den zweiten Bildungsweg eröffnet wurde.
  • die erste Ausbildung an einer Berufsfachschule oder Fachschule erfolgte.
  • die besonderen Umstände des Einzelfalles, d.h. das angestrebte Ausbildungsziel, dies erfordert.
Master oder postgraduale Studiengänge
Nach einen Bachelor oder Magisterstudiengang kann ein weiteres Stuium gefördert werden. Ein direkter zeitlicher Zusammenhang ist dabei nicht notwendig.

In beiden Fällen empfiehlt sich ein Antrag auf Vorabentscheid nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG vor Aufnahme der Ausbildung. Eine positive Entscheidung ist für das zuständige BAföG-Amt für den gesamten Ausbildungsabschnitt bindend. Wird die Ausbildung dann nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung angetreten, erlischt die Gültigkeit. Über Art und Höhe der Leistung wird in diesem Entscheid nicht befunden.
Wird nach einem Wechsel BAföG gezahlt? (§ 7 Abs. 3 BAföG)
Für Studenten gilt generell: ein Wechsel "aus wichtigem Grund" ist ohne Verlust der Förderungsfähigkeit nur bis zum Anfang des 4. Fachsemesters möglich. Darüberhinaus sind Fachrichtungswechsel und Ausbildungsabbruch zu unterscheiden:
  • Ein Fachrichtungswechsel liegt vor, wenn ein anderes Ausbildungsziel in derselben Art von Ausbildungsstätte angestrebt wird.

    Beispiel:
    Wechsel von Ingenieurwesen zu Rechtswissenschaft.


  • Ein Ausbildungsabbruch besteht, wenn Studierende sich entschliessen die Art der Ausbildungsstätte zu wechseln.

    Beispiel:
    Wechsel von einer Akademie zu einer Hochschule.
Grundsätzlich kann nur unter bestimmten Bedingungen bei Fachrichtungswechsel oder Ausbildungsabbruch BAföG (weiterhin) gezahlt werden. Für die BAföG-Beantragung nach einem einem Fachrichtungswechsel oder nach einem Studienabbruch muss für eine Fortsetzung der Förderung eine Begründung des Entschlußes eingereicht werden. Ratsam ist, sich zum Wechsel oder Abbruch möglichst frühzeitig, d.h. in den ersten zwei bis vier Semestern, zu entscheiden. Bei einem rechtzeitigem Wechsel genügt in der Regel eine einfache Begründung, z.B. der Klassiker "Neigungswandel in schwerwiegender und grundsätzlicher Art". Als Grund nicht anerkannt wird ein Verweis auf die aktuell "schlechten Karrierechancen". Auch für das zukünftige Studienfach wird eine Entscheidungsbegründung erwartet. Es sollte klar werden, dass diese Entscheidung wohlüberlegt und endgültig ist. Wichtige Gründe (schwerwiegende, grundsätzliche Neigungswandel) können nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters anerkannt werden; unabweisbare Gründe (mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung) können auch später noch berücksichtigt werden.
Liegt dagegen lediglich eine Schwerpunktverlagerung vor (Wechsel Haupt- und Nebenfach bei Magister Artium), können die bisherigen Studiensemester angerechnet werden und die BAföG-Förderung ist nicht gefährdet.

Auch hier ist es ratsam einen Antrag auf Vorabentscheid nach § 46 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 BAföG vor dem Wechsel der Fachrichtung bzw. Ausbildung zu stellen. Eine positive Entscheidung ist für das zuständige BAföG-Amt für den gesamten Ausbildungsabschnitt bindend. Wird die Ausbildung dann nicht binnen eines Jahres nach Antragstellung gewechselt, erlischt die Gültigkeit. Über Art und Höhe der Leistung wird in diesem Entscheid nicht befunden.
BAföG Teil 4 / 8 »
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· Bundesministerium für Bildung & Forschung (BMBF)
· gebührenfreie BMBF-Hotline: 0800-22 36 341
· bafoeg-antrag.de
Stand: 10.12.2006


Erfahrungsaustausch zum Thema Bafög & Studienfinanzierung im Forum Erfahrungsaustausch zum Thema Bafög & Studienfinanzierung im Forum
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  BUCH-TIPP
Bafög aktuell 2001
Dieses Studenten-Ser-vice Heft entschleiert auf 160 Seiten das Bafög. Zahlreiche Bei-spielfälle und Muster-rechnungen machen es besonders anschaulich.
Bafög aktuell 2001

Bundesausbildungs-
förderungsgesetz

DTV, 2001
Das Bafög auf 249 Seiten. Diese Sonder-ausgabe ist die 26. Auflage.
Bundesausbildungsförderungsgesetz

BAföG 2001/02
GEW, 2001
Diese Broschüre richtet sich an SchülerInnen und StudentInnen. Ge-setzestexte und Be-rechnungsbeispiele für die Antragstellung.
Bafög 2001/02

BAfög- Rückzahlung leicht gemacht
Bock, 2001
Thomas Rath verrät Tipps und Tricks und gibt viele Beispiele zur Bafög-Antragstellung und -Berechnung.
BAfög- Rückzahlung leicht gemacht. Tipps, Tricks, Beispiele

Mein Recht auf BAföG
DTV, 2003
Erst im Juli 2003 veröffentlichten Ulrich Ramsauer und Michael Stallbaum den neuen Ratgeber. Beschrieben wird u.a. über den Anspruch, den Antrag und die Erstreitung von Bafög.
Mein Recht auf BAföG

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