Wie wird der Bedarfsatz ermittelt? (§12/13 BAföG)
Die Höhe der Förderung wird über sogenannte Grund-Bedarfssätze geregelt. Nicht der individuelle finanzielle Bedarf jedes Antragstellers, sondern eine abstrakte Summe für Lebensunterhalt und Ausildungskosten wird dabei angesetzt. So können der Ausbildungsform (Schule, Fachhochschule oder Universität) und Unterbringung (bei den Eltern/auswärts) entsprechende Pauschalen mit der individuellen Finanzsituation verglichen werden. (siehe Modell-Rechnung)
Wie wird meine persönliche Förderungshöhe berechnet? (§11 BAföG)
Zunächst muss dem Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) die eigene Finanzlage dargelegt werden. Auszubildende geben dafür zunächst ihre erwarteten Einkünfte und ihr aktuelles Vermögen an. Nach dem bürgerlichen Recht müssen außerdem Unterhaltspflichtige für die Ausbildung ihrer Kinder bzw. Ehepartner aufkommen. Demnach wird von Eltern und Ehepartnern das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres ermittelt. Zur Berechnung wird nun vom festgelegten Bedarfssatz der anrechenbare eigene Betrag und die Unterstützung von Eltern und Partnern abgezogen. Die postive Restsumme wird als BAföG ausgezahlt.
Welche weitere Unterstützung ist möglich? (§12/13 BAföG)
Die Bedarfsätze setzen sich aus einer Grundbedarfssumme und einer geringeren Wohnbedarfsumme zusammen. Darüber hinaus sind Anträge für weitere Ausgaben (Sonderausgaben) möglich:
Miet- und Nebenkosten
Für Miet- und Nebenkosten können Schülerinnen und Schüler zusätzliche 64 € erhalten, sofern ihre Mietausgaben für eine notwendige auswärtige Unterbringung einen Betrag von 52 € übersteigen; bei auswärts wohnenden Studenten muss der Betrag über 133 € liegen.
Kranken- und Plegeversicherung
Beitragspflichtige Schülerinnen und Schüler bzw. Studentinnen und Studenten können monatlich 47 € für die gesetzliche oder private Krankenversicherung, sowie 8 € für die Pflegeversicherung beziehen.
Welches Einkommen und Vermögen wird angerechnet? (§21/22, 24 BAföG)
Grundsätzlich wird die Summe aller positiven Einkünfte nach § 2 Abs. 1 und 2 Einkommenssteuergesetz angewendet. Abgezogen werden die Einkommens- und Kirchensteuer, die Pauschale für die Sozialversicherung (Kranken-, Pflege- sowie Arbeitslosen- und Rentenversicherung) und der Altersentlastungsbetrag. Bei selbstgenutztem Wohneigentum werden zudem die vom Einkommenssteuer-gesetz als Sonderausgaben anerkannten Beträge abgezogen. Zu dieser Summe addieren sich weitere Einkünfte, die nach § 21 Abs. 3 BAföG als Einkommen gelten.
Wie bereits erwähnt geben Auszubildende ihre für den Bewilligungszeitraum erwarteten Einkünfte und ihr aktuelles Vermögen an. Von Eltern und Ehepartnern wird das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres herangezogen. Sollte das zu erwartende Einkommen bspw. durch einen Arbeitsplatzwechsel oder -verlust unter dem jeweils anzugebenen Betrag liegen, ist ein besonderer Antrag auf "Aktualisierung" (§ 24 Abs. 3 BAföG) angebracht. Die Förderung wird dannn unter Vorbehalt gezahlt, bis ein Nachweis über das niedrigere Einkommen die endgültigen Leistungsanspruch ermittelbar macht. Kann dieser Nachweis nicht erbracht werden, kann das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) eine Rückzahlungsforderung stellen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG).
Welche Freibeträge werden gewährt? (§23, 25 BAföG)
Freibeträge können auf das Einkommen des Antragstellers sowie auf das Einkommen unterhaltspflichtiger Personen gewährt werden. Demnach werden drei Freibetragsgruppen unterschieden: für den Antragsteller selbst, für den Ehepartner und für die Eltern.
Auszubildenden-Rechnung
Je nach Ausbildungsart und familiärer Situation (Ehepartner und sonstige Unterhaltsberechtigte) gelten verschiedene Freibeträge. Diese verringern sich um das jeweilige Einkommen dieser Personen. Unterhaltsleistungen von dauernd getrennte lebenden oder geschiedenen Ehepartnern werden nicht mit Freibeträgen versehen. Freibeträge für das Einkommen des Antragstellers bei Ferien- oder Nebenjobs bleiben brutto jährlich zu 2.755 € für weiterführende allgemeinbildende Schulen, Berufs-, Fach- und Fachoberschulen bzw. zu 3.382 € für Abendhaupt-, realschulen, Berufsaufbau-, Fachoberschulen, die abgschlossene Berufsausbildung voraus-setzen und zu 4.330 € für Fachschulen, die abgschlossene Berufsausbildung voraussetzen, Abendgymnasien, Kollegs, Höhere Fachschulen, Akademien und Hochschulen anrechnungsfrei. Für Einkommen des Antragstellers aus einem Praktikanten- oder dem Ausbildungsverhältnis selbst, werden dagegen nach § 23 Abs. 3 BAföG vom Amt für Ausbildungsförderung (BAföG-Amt) keine Freibeträge gewährt.
Ehepartner-Rechnung
Auch den Ehepartnern werden Freibeträge vom monatlichen Einkommen zuerkannt. Dabei werden auch Kinder und sonstige Unterhaltsberechtige berückschtigt, die keine förderungsfähige Ausbildung absolvieren.
Eltern-Rechnung
Vom Einkommen der Eltern bleiben für bestimmte Personen Freibeträge anrechnungsfrei. Diese mindern sich um das jeweilige Einkommen. Nach Abzug dieser Grundfreibeträge bleibt ein Resteinkommen, das zu 50% angerechnet wird; für jedes Kind, für das ein Freibetrag gewährt werden konnte, werden nochmals 5% abgezogen. Damit steht der Anrechnungsbetrag für das elterliche Einkommen fest.
Geschwistern in einer förderungsfähigen Ausbildung wird dieser Betrag zu gleichen Teilen angerechnet. Belasten Geschwister die Eltern durch ihre Ausbildung nicht (z.B. wegen bedarfsdeckenden Bezügen an Bundeswehr- oder Verwaltungsfach-Hochschulen oder elternunabhängiger Förderung am Abendgymnasium oder Kolleg), so werden sie nicht in die Aufteilung einbezogen.
Wann ist eine "elternunabhängige Förderung" möglich? (§11 Abs. 2a/3 BAföG)
Nur in Ausnahmefällen wird eine elternunabhängige Förderung gewährt. Dann wird nur das Einkommen des Auszubildenden selbst und des Ehepartners zur Berechnung herangezogen. Als Ausnahmefälle sind anerkannt:
unbekannte Aufenthaltsorte oder dauerhafte Auslandsaufenthalte der Eltern, die die Unterhaltsleistung be- oder verhindern.
Ausbildungsabschnitte, die erst nach dem 30. Lebensjahr begannen.
Ausbildungen nach 5-jähriger Erwerbstätigkeit nach dem 18. Lebensjahr.
3-jährige Ausbildung und 3-jährige Erwerbstätigkeit. (Bei kürzerer Ausbildungszeit muss die Erwerbstätigkeit um einen der Gesamtzeit von sechs Jahren entsprechenden Zeitraum verlängert sein. Im umgekehrten Fall wird keine "elternunabhängige Förderung" gewährt.)
Ausbildungen an Abendgymnasien und Kollegs.
Auch wenn die Eltern ihre nach dem BAföG zu erbringenden Unterhaltsleistungen verweigern, kann ein Antrag auf Förderung ohne Berücksichtigung ihres Einkommens gestellt werden. Diese Vorleistung (§ 36 BAföG) wird vom jeweiligen Bundesland übernommen und von den Eltern zurückgefordert.
Inwieweit wird Vermögen angerechnet? (§26-30 BAföG)
Bis auf einen Rücklage von 5.200 € ist das restliche Vermögen für die eigene Ausbildung aufzuwenden. Dieser Betrag erhöht sich für einen Ehepartner und Kinder um jeweils 1.800 €. Der die Freigrenze überschreitende Betrag wird durch die Monate des Bewilligungszeitraumes geteilt, so dass sich ein monatlicher "Eigenanteil" ergibt.
Erst im Juli 2003 veröffentlichten Ulrich Ramsauer und Michael Stallbaum den neuen Ratgeber. Beschrieben wird u.a. über den Anspruch, den Antrag und die Erstreitung von Bafög.